Allgemeine Geschäftsbedingungen SpringZe

Allgemeine Bestimmungen und Bedingungen
Artikel 1. Gegenstand des Vertrages. 

1.1 Diese Bedingungen beziehen sich auf und gelten sowohl für das Angebot und dessen Annahme als auch für den abgeschlossenen Vertrag über die Vermietung der im Vertrag genannten Güter mit dem darin erwähnten Zubehör und Material, der zwischen SpringZe/ FEZ-verhuur , mit Sitz in Swalmen, im Folgenden Vermieter genannt, einerseits und einer im Vertrag genannten natürlichen oder juristischen Person, im Folgenden Mieter genannt, andererseits geschlossen wird. Natürliche Personen müssen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben.

1.2 Sollte der Mieter in seinem Angebot oder in sonstiger Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Vertrag auf andere Bedingungen verweisen, so wird deren Anwendbarkeit ausdrücklich abgelehnt.

1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen des Vertrages und/oder irgendeiner Bestimmung dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn und soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, und beziehen sich ausschließlich auf den betreffenden Vertrag. 

 

Artikel 2: Option

2.1 Wird einem Mieter eine Option eingeräumt, so wird diese bis spätestens 14 Tage nach der Einräumung der Option eingelöst.         

2.2 Angebote und Optionen sind völlig unverbindlich und binden den Vermieter in keiner Weise, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich und unmissverständlich schriftlich vereinbart worden.

2.3 Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn und soweit der Vermieter eine Auftragsbestätigung erteilt oder einen schriftlichen Mietvertrag mit der Gegenpartei abgeschlossen hat.

 

Artikel 3 Dauer des Vertrages. 

3.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, gerechnet ab dem im Vertrag genannten Datum, es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich und schriftlich auf eine bestimmte Zeit geeinigt.

3.2. Bei der Bestimmung der Dauer des Mietvertrags wird ein Teil eines Tages als ganzer Tag betrachtet. 

 

Artikel 4: Lieferung und Rückgabe. 

4.1. Alle Sprung- und Spielkissen werden geliefert und wieder abgeholt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für die Zustellung und Abholung des Mietgegenstandes wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Ort der Zustellung richtet. 

4.2. Wir bemühen uns, die Mietgegenstände rechtzeitig vor Beginn Ihres Festes zu liefern und nach Ihrem Fest wieder abzuholen. Selbstverständlich werden wir die Möglichkeiten im Einzelfall mit Ihnen besprechen. Die in diesem Zusammenhang genannten Fristen sind niemals als Fristen zu betrachten.

4.3. Unsere Hüpf- und Spielkissen sind von schwerer Qualität, das bedeutet, dass Sie eine solide und sichere Ware mieten. Das Gewicht unserer Hüpf- und Spielkissen ist so, dass immer ein oder zwei Personen anwesend sein sollten, um das Kissen zu liefern. Der Standort muss außerdem leicht zugänglich sein. Wir tragen das aufblasbare Kissen nicht über Treppen oder ähnliches. Wir liefern die gemieteten Geräte an einen Ort, der mit dem Auto leicht zu erreichen ist, und holen sie an demselben Ort wieder ab. Wenn keine Hilfe geleistet werden kann, muss dies im Voraus mitgeteilt werden. Der Vermieter stellt dem Mieter die Kosten für eventuelles Personal in Höhe von 25,00 € in Rechnung. Dies gilt auch für andere gemietete Materialien.

 

Artikel 5: Lieferfrist. 

Wenn der Vermieter sich gegenüber dem Mieter verpflichtet hat, das Mietgut an den Mieter zu liefern, wird der Vermieter sich bemühen, die vereinbarte Lieferfrist so genau wie möglich einzuhalten. Die in diesem Zusammenhang genannten Fristen sind niemals als Fristen zu betrachten.

 

Artikel 6: Angestellte des Vermieters. 

Wenn der Vermieter für das Be- und/oder Entladen und/oder andere Arbeiten, wie z.B. den Auf- und Abbau in den Räumlichkeiten des Vermieters, die Dienste von Mitarbeitern des Vermieters in Anspruch nimmt, für die eine Gebühr erhoben wird, wird davon ausgegangen, dass diese Mitarbeiter diese Arbeiten in Unterordnung und unter der Verantwortung des Vermieters ausführen.

 

Artikel 7 Überprüfung des guten Zustands der Waren. 

7.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Gut unmittelbar nach der Lieferung gründlich auf Mängel zu untersuchen. Sind Mängel vorhanden, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Mieter dem Vermieter nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Stunden nach der Lieferung, Mängel an, die bei einer gründlichen Untersuchung hätten festgestellt werden können, so wird davon ausgegangen, daß der Mieter mit dem Zustand, in dem der Mietgegenstand geliefert wurde, einverstanden ist, und jedes Recht auf Beanstandung erlischt. 

7.2. Der Vermieter wird in die Lage versetzt, eingereichte Reklamationen zu überprüfen. Im Falle einer Einigung wird eine schriftliche Erklärung erstellt, die von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. 

7.3. Ist die Beanstandung nach Ansicht des Vermieters zutreffend, so zahlt der Vermieter entweder eine angemessene Entschädigung bis zur Höhe des Rechnungswertes des Mietgegenstandes oder er ersetzt den Mietgegenstand kostenlos, nachdem er ihn in seinem ursprünglichen Zustand zurückgegeben hat. 

 

Artikel 8: Verpflichtungen des Mieters. 

8.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages zu verwenden und insbesondere 

a. Das Mietgut gemäß den Betriebs- und sonstigen Vorschriften, auch in Bezug auf die Überwachung, zu behandeln, die dem Mieter bei der Lieferung des Gutes mitgeteilt und/oder übergeben worden sind; 

b. keine Änderungen an den gemieteten Gütern vorzunehmen; 

c. dem Vermieter jederzeit Zugang zu den gemieteten Gütern zu gewähren; 

d. Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand abzulehnen und den Vermieter schadlos zu halten; 

e. Unmittelbar nach Ablauf der Mietzeit den Mietgegenstand vollständig gereinigt und unbeschädigt an den Vermieter zurückzugeben, und zwar so, wie der Mietgegenstand geliefert wurde.

8.2. Der Mieter entsorgt die folgenden Gegenstände auf eigene Kosten und Gefahr: 

a. Die für die Gegenstände erforderlichen Genehmigungen (wie Genehmigungen, Befreiungen und Anordnungen usw.); 

b. Den Ort oder Raum, an dem der Mietgegenstand aufgestellt werden soll; 

c. Ausreichende Möglichkeiten für die Anlieferung, Lagerung und/oder den Abtransport des Mietgegenstandes; 

d. Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Energie, die für die Leistung des Mietgegenstandes erforderlich sind. 

8.3. Der Mieter kann niemals Eigentümer der gemieteten Sache werden. Wenn der Mieter sich den Mietgegenstand absichtlich aneignet, stellt dies eine Veruntreuung des Mietgegenstandes dar, die der Vermieter bei der Polizei anzeigen wird. Der Vermieter kann jederzeit von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

 

Artikel 9. Sicherheit. 

9.1. Die Sicherheit ist Sache des Mieters selbst, aber wenn der Vermieter das Mietobjekt mit einer Besatzung vermietet, muss der Vermieter die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen am Standort selbst treffen, um die Benutzer und das gemietete Material zu schützen. 

9.2. Wenn der Vermieter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, diese Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen oder aufrechtzuerhalten, ist der Vermieter berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und die mit dieser begründeten Verweigerung verbundenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. 

9.3. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass der Mieter bei der Nutzung des Mietobjekts selbst für eine ständige Beaufsichtigung durch eine Person von mindestens 18 Jahren sorgt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Sicherheit ist Sache des Mieters selbst. Der Vermieter kann nicht für die Sicherheit des Mieters oder Dritter garantieren und ist nicht haftbar.

 

Artikel 10. Versicherung. 

10.1 Der Mietgegenstand gilt mit der Übergabe bzw. der tatsächlichen Inbesitznahme als übergeben und die Gefahr geht auf den Mieter über.

Mieter bei der Lieferung bzw. zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inbesitznahme.

10.2 Nach der Lieferung der Mietgegenstände sind diese nicht mehr durch den Vermieter versichert. Der Mieter trägt das volle Risiko und die Verantwortung für die Mietgegenstände während der Zeit, in der sie dem Mieter zur Verfügung gestellt werden, und zu diesem Zweck hat der Mieter die Gegenstände gegebenenfalls zu versichern und gegen Schäden durch Kriegshandlungen, Verlust, Diebstahl, Beschädigung usw., auch infolge von Feuer, versichert zu halten. Im Falle eines Diebstahls hat der Mieter stets Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Mieter muss die Anzeige dem Vermieter vorlegen. Der Mieter ist während der Mietzeit für das Mietobjekt verantwortlich und sorgt für dessen sichere Aufbewahrung.

 

Artikel 11. Schadenersatz und Mängel. 

11.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jeden Diebstahl, jede Beschädigung und jeden Mangel am Mietobjekt unverzüglich zu melden. Ohne die Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Reparaturen vornehmen. 

Der Vermieter hat den Schaden zu untersuchen und den Mieter über die finanziellen Folgen zu informieren.Stellt der Vermieter im Nachhinein einen Schaden fest, wird er diesen Schaden mit den entgangenen Mieteinnahmen verrechnen und die Gesamtkosten an den Mieter weitergeben.Änderungen und/oder Reparaturen am Mietobjekt darf der Vermieter nur in seiner eigenen oder einer von ihm bestimmten Werkstatt vornehmen und/oder durchführen. 

11.2. Ist der Mangel oder die Beschädigung des Mietgegenstandes ohne Verschulden des Mieters entstanden, so hat der Mieter während der weiteren Vertragsdauer Anspruch auf Ersatz des betreffenden Gegenstandes, sofern dieser vorrätig ist. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Ersatz, wenn sich die Güter nicht in den Niederlanden befinden oder sich anderweitig außerhalb eines im Vertrag festgelegten Radius befinden. Der Vermieter ist in keiner Weise verpflichtet, beschädigte Artikel und/oder Geräte zurückzunehmen oder zum Austausch zu akzeptieren. 

 

Artikel 12. Reparaturen. 

Sind Reparaturen infolge unsachgemäßer Behandlung, Reparaturen durch Dritte, Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder sonstiger Ursachen, die nicht als normale Abnutzung angesehen werden können, erforderlich, so werden die Kosten hierfür dem Mieter gesondert und zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

Artikel 13. Haftung. 

13.1. Der Vermieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die der Mieter Dritten durch den Gebrauch des Mietgegenstandes direkt oder indirekt zufügt. Der Mieter hat den Vermieter von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter freizustellen. 

13.2 Der Mieter haftet selbst für alle Abgaben, Steuern und Bußgelder, die sich aus der Nutzung des Mietobjekts durch ihn oder durch Dritte ergeben.

13.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit am Mietobjekt verursacht werden, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht und unabhängig davon, ob diese Schäden von ihm zu vertreten sind oder nicht. 

13.4. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schäden Dritter frei, für die der Vermieter nach dem Gesetz haftbar gemacht werden kann. 

13.5. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Bußgeldern und Transaktionen frei, die dem Vermieter aufgrund von Verstößen während der Mietzeit auferlegt werden können.

13.6. Der Vermieter haftet nicht für Handelsschäden, die dem Mieter oder einem Dritten, dem der Mieter das Mietobjekt zur Verfügung gestellt hat, durch die Funktionsstörung des Mietobjekts entstehen. 

13.7. Kann der Mieter den Mietgegenstand während der Mietzeit aus irgendwelchen Gründen nicht nutzen, so haftet der Vermieter nicht für die daraus entstehenden Schäden und Kosten, sondern der Mieter bleibt zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet.

13.8. Der Vermieter kann nicht für den Schaden haftbar gemacht werden, den ein Mieter oder ein Dritter durch das mangelhafte Funktionieren des Mietobjekts erleidet. Ist es das Verschulden des Vermieters, dass das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß funktioniert oder dass das Mietobjekt nicht zur Verfügung gestellt werden kann, so ist die Haftung auf maximal die vereinbarte Gesamtmiete beschränkt.

13.9. Der Mieter haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden am Verlust, Diebstahl oder an der Unbrauchbarmachung oder Wertlosigkeit des Mietgegenstandes, der Teile und/oder des Zubehörs trifft. Der Mieter ist verpflichtet, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen, um den Diebstahl des Mietgegenstandes zu vermeiden, da der Mieter eine Rückgabepflicht hat, die auch durch Zufall oder Eingreifen eines Dritten nicht aufgehoben wird.

13.10 Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch Verletzungen in welcher Form auch immer entstehen. Die Nutzung des Mietobjekts und die Zurverfügungstellung des Mietobjekts durch den Mieter erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko des Mieters.

13.11 Die Haftung des Vermieters ist ausdrücklich auf unmittelbare Sachschäden des Mieters und Personenschäden des Mieters beschränkt, die durch einen nachweisbaren Mangel des Mietobjekts oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters verursacht wurden.

 

Artikel 14. Schadensersatzpflichten des Mieters.

14.1. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sein bewegliches oder unbewegliches Eigentum, die im Vertrag genannten Mietgegenstände gepfändet werden oder wenn die Eigentumsrechte des Vermieters in anderer Weise gefährdet sind. Gleiches gilt im Falle des Konkurses des Mieters, wenn der Mieter Zahlungsaufschub beantragt oder aus einem anderen Grund die Zahlung eingestellt hat. 

14.2. Wenn ein Fall im Sinne des vorigen Absatzes dieses Artikels eintritt, ist der Mieter verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher, Konkursverwalter oder Verwalter unverzüglich Einsicht in den vorliegenden Vertrag zu gewähren. 

 

Artikel 15. Stornierung.

15.1 Der Mieter kann von der Möglichkeit der Stornierung Gebrauch machen. Die Stornierung hat stets ausdrücklich schriftlich zu erfolgen.

15.2 Wenn der Mieter storniert und die ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände noch nicht in Gebrauch genommen hat, schuldet er die nachstehend genannte Entschädigung, es sei denn, er oder der Vermieter finden einen für beide Parteien akzeptablen Ersatzmieter, der die Nutzung übernehmen möchte. In beiden Fällen muss die Abrechnung abzüglich der folgenden Entschädigung erfolgen. 

Die Entschädigung beträgt 

- bei einer Stornierung bis zu 11 Tagen vor Mietbeginn werden keine Kosten berechnet, 
- bei Stornierung innerhalb von 10 Tagen bis zu 5 Tagen vor dem Antrittstermin 25 % der Mietkaution.
- bei einer Stornierung innerhalb von 5 Tagen vor Mietbeginn 50 % der Mietkaution. 

 

Artikel 16. Wetterbedingungen

Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mietvertrag bei schlechten Witterungsbedingungen nach eigenem Ermessen zu kündigen, ohne dass der Mieter Anspruch auf eine Entschädigung hat. Die bereits beim Vermieter eingegangenen Beträge werden zurückerstattet, wobei jedoch keine Zinsen zu zahlen sind. Ändern sich die Witterungsbedingungen während der Mietzeit, so liegt es in der Verantwortung des Mieters, zu entscheiden, ob er die Nutzung des Mietobjekts einstellt oder nicht.

 

Artikel 17. Beendigung/Auflösung. 

17.1. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietgut in demselben Zustand, in dem es zur Verfügung gestellt wurde, und vollständig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Sollte sich herausstellen, dass das Mietgut defekt oder beschädigt ist oder dass der Mieter das Mietgut nicht oder nur unzureichend gereinigt hat, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Reparatur- oder Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. 

17.2. Wenn der Mieter mit irgendeiner Verpflichtung in Verzug ist, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten. 

17.3. Wird der Mietvertrag aufgrund der Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels gekündigt, so ist der Vermieter berechtigt, als pauschalen Schadensersatz für entgangenen Gewinn einen Betrag zu verlangen, der den verbleibenden Mietraten entspricht, die bis zur Beendigung des Mietvertrages fällig geworden wären, unbeschadet des Rechts des Vermieters auf weiteren Schadensersatz. 

17.4. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten zu kündigen und den Mietgegenstand wieder in Besitz zu nehmen, wenn sich während der Dauer des Mietverhältnisses herausstellt, dass der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, bei Tod, Zwangsverwaltung, Antrag auf Zahlungsaufschub oder Konkurs des Mieters, bei Niederlassung des Mieters im Ausland oder bei Pfändung des Mietobjekts oder wenn Umstände eintreten, die dem Vermieter bei Beginn des Mietvertrags nicht bekannt waren. Der Mieter gerät hierdurch von Rechts wegen in Verzug und muss alle ausstehenden Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag unbeschadet erfüllen.

 

Artikel 18. Höhere Gewalt

Es treten Umstände ein, die dem Vermieter bei Beginn des Mietvertrags nicht bekannt waren. Der Mieter gerät dadurch von Rechts wegen in Verzug und muss alle ausstehenden Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag unbeschadet erfüllen.

18.2. Wenn der Vermieter durch höhere Gewalt an der Erfüllung des Mietvertrags gehindert wird, sind Mieter und Vermieter berechtigt, den Mietvertrag als beendet zu betrachten.

18.3. Tritt die höhere Gewalt ein, während der Vertrag bereits teilweise erfüllt wurde, ist der Mieter berechtigt, den Vertrag zu kündigen, aber verpflichtet, den Mietpreis im Verhältnis zu der bereits verstrichenen Mietzeit zu zahlen.

 

Artikel 19. Zahlung. 

19.1. Die Zahlung erfolgt in bar bei Lieferung der Ware nach Vorlage der Rechnung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. 

19.2. Wenn die Zahlung des geschuldeten Betrags nicht innerhalb der vereinbarten Frist beim Vermieter eingeht, ist der Vermieter berechtigt, dem Kunden Zinsen in Höhe von 1,25 % pro Monat, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, zu berechnen. 

19.3. Neben der Hauptsumme und den Zinsen hat der Vermieter das Recht, vom Auftraggeber alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu verlangen, die durch die Nichtzahlung verursacht werden, einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt, einen Prokuristen, einen Gerichtsvollzieher und ein Inkassobüro. 

19.4. Die außergerichtlichen Kosten belaufen sich auf 50 % der Hauptsumme zuzüglich Zinsen, mindestens jedoch auf 75,00 €. Die außergerichtlichen Kosten erhöhen sich außerdem um alle Kosten für Rechtsberatung und -beistand. Allein die Tatsache, dass der Vermieter die Hilfe eines Dritten in Anspruch genommen hat, belegt den Umfang und die Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Kosten.

 

Artikel 20. Ersatzleistung. 

Wenn der Mieter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, das Mietgut an den Vermieter zurückzugeben (oder zurückgeben zu lassen), hat der Mieter dem Vermieter eine vom Vermieter zu bestimmende Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Mietgutes zu zahlen. 

 

Artikel 21. Einschränkung der Nutzung

21.1 Alle gemieteten Güter und Materialien bleiben stets Eigentum des Vermieters.

21.2 Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Mietobjekt ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten oder anderweitig an Dritte zu überlassen. 

21.3 Dem Mieter ist es nicht gestattet, an dem Mietobjekt Veränderungen vorzunehmen, wie z.B. Verputzen, Streichen oder sonstige Veränderungen des Mietobjekts.

 

Artikel 22. Anwendbares Recht. 

Auf alle vom Vermieter geschlossenen Verträge und/oder vorgenommenen Handlungen ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar; diese Verträge und/oder Handlungen gelten als in den Niederlanden geschlossen und/oder vorgenommen. 

 

Artikel 23. Rechtsstreitigkeiten. 

Alle Streitigkeiten, die sich aus den zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen ergeben, einschließlich der bloßen Einziehung des geschuldeten Betrages, werden auf Wunsch des Vermieters vor dem Zivilgericht des Sitzes des Vermieters verhandelt, sofern das Zivilgericht gesetzlich dazu befugt ist. 

 

Artikel 24. Abänderungen. 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden, auch wenn sie vor Abschluss dieses Vertrages getroffen wurden, haben keine Gültigkeit, soweit sie mit den vorstehenden Bestimmungen in Widerspruch stehen. 

 

Artikel 25. Rechtsgültigkeit. 

Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer Bestimmung dieser Bedingungen oder von Vereinbarungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Der Vermieter und der Mieter sind verpflichtet, die nichtigen oder nichtigen Bestimmungen

durch gültige Bestimmungen zu ersetzen, die so weit wie möglich dieselbe Bedeutung haben wie die nichtige oder unwirksame Bestimmung.

 

Artikel 26. Vertrauliche Informationen und persönliche Daten

1. Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie über das Unternehmen der anderen Partei erhalten, geheim zu halten. Dies gilt auch für beauftragte Dritte.

2. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer der Parteien als solche bezeichnet werden.

3. Soweit SpringZe/ FEZ-verhuur als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: AVG) handelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

3.1 SpringZe/ FEZ-verhuur ist für den Schutz der personenbezogenen Daten verantwortlich, deren Verwendung durch SpringZe für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.

3.2 Wenn SpringZe/ FEZ-verhuur personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet, geschieht dies mit größtmöglicher Sorgfalt und in Übereinstimmung mit dem AVG.

3.3 SpringZe/ FEZ-verhuur wird die personenbezogenen Daten nur insoweit verwenden, als dies zur Bedienung des Auftraggebers erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als dies gesetzlich zulässig oder für die Vorbereitung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist.

3.4 SpringZe/ FEZ-verhuur trifft technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau in Bezug auf personenbezogene Daten zu gewährleisten, wobei der Stand der Technik und die Art der Verarbeitung berücksichtigt werden.

4. Möchte sich die betroffene Person auf eines der ihr nach dem AVG zustehenden Rechte berufen, so kann sie dies schriftlich bei info@springze.nl beantragen. Er wird diesen Antrag innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeiten.

5. SpringZe/ FEZ-verhuur wird Ihre Daten an Dritte weitergeben und zwar nur dann, wenn dies für die Erfüllung unseres Vertrages oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.  Sollten wir Ihre Daten aus anderen Gründen an Dritte weitergeben, wird SpringZe/ FEZ-verhuur zunächst Ihre Zustimmung einholen. Wir schließen mit den Organisationen, die Ihre Daten verarbeiten, einen Auftragsverarbeitungsvertrag ab, um das gleiche Niveau an Sicherheit und Vertraulichkeit Ihrer Daten zu gewährleisten.

 

Swalmen, Dezember 2024
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer unter der Nummer 78620635 hinterlegt.